Kassenordnung

1. Einzahlung: Der Verein finanziert sich aus

a) Mitgliedsbeitrag
b) Zuwendungen und sonstige Einnahmen
c) Umlagen
d) Bodennutzungsgebühr (Pacht)
e) Ausgleichzahlung
f) Instandhaltungsbeiträge für Gemeinschaftsanlagen


1a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

Der Mitgliedsbeitrag je Mitglied und Monat beträgt 1,00 Euro

Die Aufnahmegebühr je Garage/ Garten 10,00 Euro

Die Bodennutzungsgebühr je Garage/ Garten ltd. Pachtvertrag Euro

1b) Zuwendungen sind Mittel zur Förderung des Vereins, die nicht Zweckgebunden von Unternehmen, der Kommune oder anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung gestellt werden.
Sonstige Einnahmen sind in Geld erbrachte Leistungen für vom Verein beschlossene Arbeitsleistungen. Die Höhe des Leistungsumfanges je Garage/ Garten und die Höhe des Geldbetrages je Stunde für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit gemäß §4 der Vereinssatzung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die entstehenden Zahlungsverpflichtungen für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen sind mit den jährlichen Rechnungen für Mitgliedsbeiträge, Energie- und Wasserkosten sowie Grundsteuer und Pachten zu begleichen. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmeregelungen auf Antrag.
Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen (drei Stunden) je Garage/ Garten, werden pro Stunde 8,00 Euro festgelegt.

Energie: Die Energieabrechnung wird entsprechend dem Energieverbrauch (Zählerstand) erhoben. Zusätzlich wird für Mitglieder eine Anschlussgebühr von 6,00 Euro mit Zähler und 4,50 Euro ohne Zähler jährlich je Garage und Garten erhoben.
Auf der Grundlage einer Vereinbarung sind durch Energieabnehmer die nicht Mitglied des Vereins sind, jährlich eine Gebühr (Instandhaltungskosten) von 8,00 Euro zu zahlen.

1c) Umlagen von Vereinsmitgliedern werden für zweckgebundene Maßnahmen zum Bau von Anlagen, Gebäuden sowie zum Kauf von Grund und Boden und anderem erhoben, die als gemeinschaftliches Eigentum in den Besitz des Vereins übergehen.
Die Erhebung von Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Dem Vorschlag des Vorstandes zur Erhebung einer Zweckgebundenen Umlage müssen mehr als 50 % (je Garage/ Garten eine Stimme) der Anwesenden Mitglieder zustimmen.

2. Verwendung der Einzahlungen:

2.1. Einzahlungen, Beiträge, Zuwendungen, sonstige Einnahmen

Über die Verwendung dieser Mittel entscheiden:

Der Vorsitzende bis 100,00 Euro

Der Vorstand bis 500,00 Euro

Die Mitgliederversammlung ab 501,00 Euro


Die Mittel werden verwendet für die Verwaltung des Vereins, den Kauf von Geräten, die laufende Instandhaltung, die Bezahlung von Dienstleistungen, die Finanzierung kultureller Veranstaltungen des Vereins sowie sonstiger laufender Ausgaben.

2.2. Umlagen sind zweckgebunden einzusetzen:

Für alle Objekte mit einem Wert über 500,00 Euro ist eine Grundmittelkartei zuführen, sowie ein jährlicher Abschreibungssatz festzulegen.
Alle Geräte des Vereins die mehr als 50,00 Euro Anschaffungswert besitzen, sind in einem Inventarverzeichnis zu erfassen.

2.3. Vereinseigentum ist unteilbar:

Bei ausscheiden eines Mitgliedes mit Abgabe der Garage bzw. des Gartens wird vom Vorstand, auf Antrag des ausscheidenden, der Zeitwert der durch Umlagen finanzierten Grundmittel anteilig für die Garage den Garten mitgeteilt, es erfolgt jedoch keine Auszahlung.

3. Inkrafttreten:

Diese Kassenordnung wurde am 23.10.2010 in der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Sie tritt mit gleichem Zeitpunkt in Kraft.


Königswartha, den 23.10.2010


Der Vorstand
Garagengemeinschaft „Am Kraftverkehr Königswartha e.V.“






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