S a t z u n g

der Garagengemeinschaft Am Kraftverkehr Königswartha e.V.

 
§ 1: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 
(1) Der Verein führt den Namen: „Garagengemeinschaft Am Kraftverkehr Königswartha“ e.V. Die Garagengemeinschaft ist eine Vereinigung, die ihren Mitgliedern die Nutzung einer Privatgarage auf Vereinsgrund ermöglicht. Ihr gehören 168 Garagenbesitzer und 4 Gartenbesitzer an.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 02699 Königswartha an den Sportanlagen 4.
(4) Er ist im Vereinsregister unter Nummer 949 eingetragen.
(5) Der Garagenstandort befindet sich auf dem Flurstück 1201/4, Gemarkung Königswartha.
(6) Das Geschäftsjahr ist jeweils das aktuelle Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
 

§ 2: Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Garagengemeinschaft ist derjenige, der die Satzung und Garagennutzungsordnung durch seine Unterschrift anerkennt, die für die Errichtung einer Garage notwendigen finanziellen und materiellen Leistungen erbracht oder von einem ausgeschiedenen Mitglied übernommen hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 
(2) Rechte der Mitglieder sind:
a) Teilnahme an allen Versammlungen der Garagengemeinschaft
b) Stellungnahme zu allen Vorlagen, Anträgen und Anfragen
c) Ausübung des Stimmrechtes bei Beschlussfassungen
d) Wahl der Organe der Garagengemeinschaft bzw. Kandidatur für die Wahl in die zu wählenden Organe
e) Nutzung der eigenen Garage sowie den Gemeinschaftseinrichtungen entsprechend den Bedingungen der Satzung und der Garagennutzungsordnung.
 

(3) Pflichten der Mitglieder sind:
a) Entrichtung der finanziellen Beiträge nach § 4 Abs. 1 der Satzung
b) Information über die Beschlüsse des Vorstandes, die im Schaukasten veröffentlicht werden
c) Erfüllung der Beschlüsse des Vorstandes
d) Gewährung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit des Objektes
e) Erbringung von Arbeitsleistungen lt. § 3 Abs. 3 der Satzung
 
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch vertragliches Ausscheiden aus der Garagengemeinschaft (Verkauf)
b) durch Tod eines Mitgliedes
c) durch schriftliche Kündigung an den Vorstand
d) wurde die Kündigung durch den Vorstand anerkannt, hat der Besitzer kein Recht mehr auf die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen ,sollte er diese Anlagen weiterhin Nutzen wollen, ist er verpflichtet einen bestimmten Beitrag zu entrichten und einen neuen Pachtvertrag für Nichtmitglieder abzuschließen.
 

§ 3: Eigentums- und Nutzungsverhältnisse

 
(1) Jedes Mitglied der Garagengemeinschaft ist Eigentümer seiner Garage. Eigentümer der geschaffenen Gemeinschaftseinrichtungen sowie des Grundstückes ist der Verein.

 
(2) Verfügungen über die geschaffenen Gemeinschaftseinrichtungen kann der Verein vornehmen.
 

(3) Für die Werterhaltung ist jeder Garagen- und Gartenbesitzer selbst verantwortlich. Die Werterhaltung der Gemeinschaftsanlagen organisiert der Vorstand. Dafür werden drei Stunden Arbeitsleistung pro Garage oder Garten im Jahr festgelegt, diese können auch finanziell beglichen werden.
 

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Garagennutzungsordnung und Satzung einzuhalten. Für Nichtmitglieder ist die Garagennutzungsordnung und der Pachtvertrag bindend und einzuhalten.
 

(5) Vermietet ein Mitglied vorübergehend eine Garage, so ist der Vorstand davon in Kenntnis zu setzen. Der Mieter muss die Garagennutzungsordnung kennen. Er ist für deren Einhaltung mit verantwortlich. Gegenüber der Garagengemeinschaft haftet der Vermieter.
 

(6) Bei Verkauf der Garage oder des Gartens ist der Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen auf den neuen Eigentümer über, ein neuer weiterführender Pachtvertrag mit der Garagengemeinschaft ist notwendig.
 

(7) Beim Ableben eines Mitgliedes gehen die Eigentumsrechte an den bzw. die Erben über. Die Mitgliedschaft im Garagenverein wird empfohlen. Sollte kein Interesse an der Garage bestehen, kann diese vermietet oder verkauft werden. Bis zur Vermietung oder Verkauf übernehmen die Erben die Verpflichtungen des ehemaligen Mitglieds entsprechend Satzung und Beschlüssen.
 

(8) Bei groben Verstößen (z. B. Nichterfüllung der Zahlungspflicht, wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Garagennutzungsordnung) erfolgt auf begründeten Antrag durch den Vorstand oder eines Mitgliedes der Garagengemeinschaft, die Festlegung eines Bußgeldes oder der Ausschluss aus dem Verein nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
 

(9) Wechsel der Nutzungsverhältnisse bedürfen der Schriftform.
 
§ 4: Finanzielle Leistungen

 

(1) Die finanziellen Leistungen umfassen:

a) Bodennutzungsgebühr (Pacht)

b) Grundsteuer (Gemeinde)

c) Mitgliedsbeitrag

d) Ausgleichszahlungen für nicht erbrachte Arbeitsleistung

e) Instandhaltungsbeiträge für Gemeinschaftsanlagen

f ) Energie incl. Anschlussgebühr (entsprechend Energieabrechnung)

 
(2) Die finanziellen Leistungen nach Abs. 1, Buchstaben a-f (außer Buchstabe b), werden nach aktuellen Erfordernissen jährlich vom Vorstand festgelegt.
(3) Die Pacht ist bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres fällig. Die Abrechnung der restlichen Leistungen erfolgt jährlich bei der Strom Ablesung in Verbindung mit der sofortigen Kassierung der Gebühren. Die Grundsteuer ist weiterhin vom Garagen- / Gartenbesitzer an die Gemeinde zu entrichten.
 

(4) Die Höhe der Beträge wird jeweils bis zum 20. 01. des Jahres im Schaukasten der Garagengemeinschaft bekannt gegeben.
 
§ 5: Organe der Garagengemeinschaft

 
Die Organe der Garagengemeinschaft sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Revisionskommission
4. Die Kassierer (Strom Ablesung)
 
 
§ 6: Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand der Garagengemeinschaft besteht aus dem:
 
Vorsitzenden,
Stellvertreter,
Schriftführer,
Schatzmeister,
 
Der Verein wird im Rechtsverkehr vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten.
Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sieben Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, durch Tod oder auf Antrag aus, erfolgt eine Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
 
(3) Der Vorstand hat die Pflicht:
a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzusetzen
b) die Verwaltungsaufgaben im Interesse der Mitglieder wahrzunehmen
c) die Mitglieder über getroffene Entscheidungen zu informieren
d) vor der Mitgliederversammlung über seine Arbeit Rechenschaft abzulegen
 
(4) Der Vorstand hat das Recht:
a) die Höhe der jährlichen Pauschalgebühren nach § 4, Abs. 2 festzulegen
b) zu Kontrollzwecken im Sinne der Garagennutzungsordnung und der Satzung jede Garage im Beisein des Eigentümers zu betreten.
c) die Mitglieder zu gleichen Teilen zu notwendigen Arbeitsleistungen im Interesse der Werterhaltung heranzuziehen, jedoch im Höchstfall bis zu vier Stunden im Jahr
d) für seine Tätigkeit eine Vergütung in folgender Höhe zu berechnen:
Vorsitzender und Buchhalter 100,00 €/jährlich
stellv. Vorsitzender 100,00 €/jährlich
Schriftführer 100,00 €/jährlich
Revisionskommissionsvorsitzender 50,00 €/jährlich
Weitere Revisionsmitglieder 25,00 €/jährlich
Kassierer pro Garagenblock 25,00 €/jährlich
Berechnete Mehrleistungen sind nachzuweisen und zu begründen, sie müssen vor der Vergütung vom Vorstand bestätigt werden.
 

§ 7 die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstandes
c) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsfragen
d) Beschlüsse über den Ausspruch von Busgeldern sowie dem Ausschluss von Mitgliedern.
 

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks der Gründe fordert.
 

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, der in einer ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst.
 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 8: Die Revisionskommission

 
(1) Die Revisionskommission (RK) besteht aus drei Mitgliedern der Garagengemeinschaft. Sie werden zusammen mit dem Vorstand für die Dauer von sieben Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission, durch Tod oder auf Antrag aus, erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
 

(2) Die Kassenrevision erfolgt jedes Jahr bzw. auf Antrag durch den Vorstand.
Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über den Kassenstand sowie über die Arbeit des Vorstandes zu geben. Über die Kassenrevision sind Protokolle durch die RK anzufertigen.
 
 
§ 9: Sonstiges

 

(1) Außer den Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen alle Informationen über den Schaukasten der Garagengemeinschaft.
 
(2) Diese Satzung wurde am 23.10.2010 in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit gleichem Zeitpunkt in Kraft.
Die Satzung vom 05.05.2001 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung seine Gültigkeit.
 
 
 
 
Königswartha, den 23.10.2010

 
Der Vorstand