Garagennutzungsverordnung
Das Betreten und Befahren des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr
Eltern haften für Ihre Kinder
Auf dem gesamten Gelände ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren
Das Müll und Schutt abladen ist strengstens verboten
In den Garagen und im Umkreis von 5 Meter von den Garagengebäuden ist der Umgang mit offenem Feuer (z.B. Grillen, Räuchern, Partyfeuer usw.) Strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen führen zur Anzeige.
Das kurzzeitige Parken ist nur vor der eigenen Garage erlaubt
Das Dauerparken ist NICHT gestattet (Behinderung anderer Garagenbesitzer)
Das Parken von fremden Fahrzeugen ist NICHT Gestattet
Den Gartenbesitzern ist das Parken nur im Hauptgang an den Giebelseiten der Garagen und am Giebel der Garage DD14 (Wasserversorgung ) ohne den Verkehr zu beeinflussen, gestattet
Das Dauerparken ist jedoch ebenfalls nicht gestattet
Die Pflege und Instandhaltung der Garagen sowie die Erneuerung der Garagennummern unterliegt jedem Garagenbesitzer selbst und ist auch selbst zu finanzieren
Vor jeder Garage ist der jeweilige Besitzer/Nutzer für Sauberkeit und Ordnung, sowie Winterdienst verantwortlich.
Sollte keine Reinigung durch den Besitzer/Nutzer erfolgen, wird diese durch den Vorstand vorgenommen und dem Besitzer/Nutzer, in Höhe des Stundenbeitrages für die Arbeitseinsätze, in Rechnung gestellt.
Das Fahren von Fahrzeugen ohne Führerschein ist auf dem gesamten Gelände strengstens Verboten
Das Führen von stillgelegten und nicht angemeldeten Fahrzeugen ist auf dem gesamten Gelände untersagt und führt eine Strafanzeige nach sich.
Die Zufahrt in den Garagenkomplex ist nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 Tonnen gestattet.
Nach der Einfriedung des Grundstückes müssen die Tore und Türen stets geschlossen gehalten werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Königswartha, den 23.10.2010
Der Vorstand